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Heizkostenzuschuss 2025

Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2025/2026 nach Maßgabe der folgenden Richtlinie einen einmaligen Zuschuss pro Haushalt zur Abdeckung der Heizkosten. 

AntragstellerIn:

 Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle volljährigen und mündige minderjährige Personen mit aufrechtem Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol, die die Fördervoraussetzungen erfüllen sowie BezieherInnen der Ausgleichszulage. 

Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind: 

Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Entscheidung eine laufende Mindestsicherungs- / Grundversorgungsleistung beziehen 

BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen mit vollstationärer Unterbringung, Einrichtungen der Grundversorgung bzw. BewohnerInnen von Schüler- und  

Studentenheimen (Stichtag Antragstellung bzw. Förderentscheidung) 

 Höhe der Förderung:

 Die Förderung ist einkommensabhängig und die Höhe beträgt einmalig € 250,00 pro Haushalt. 

 Für die Gewährung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen: 

·         € 1.210,00 pro Monat für alleinstehende Personen 

·         € 1.910,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften 

·         € 300,00 pro Monat für weitere Personen ohne Einkommen 

·         € 700,00 pro Monat für weitere Personen mit Einkommen 

 Anträge können im Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2025 gestellt werden. 

 Folgeantrag:

 Allen FördernehmerInnen, denen der Heizkostenzuschuss 2024 des Landes bewilligt wurde, wird vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, ein Antragsformular zugestellt. 

 Für MindestpensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage, denen der Heizkostenzuschuss 2024 des Landes bewilligt wurde, ist keine Antragstellung erforderlich. Diese erhalten nach Prüfung der 

Anspruchsvoraussetzungen ein Zusageschreiben; die Auszahlung erfolgt im Herbst 2025 automatisiert. 

Antrag / Unterlagen:

Um die Gewährung des Heizkostenzuschusses ist schriftlich unter Verwendung des vorgesehenen Online-Formulars bzw. des Antragformulars anzusuchen. Es kann nur ein Antrag pro Haushalt eingebracht werden. Die AntragsstellerInnen haben das aktuelle Haushaltseinkommen durch Vorlage der entsprechenden Einkommensunterlagen (aller Personen im gemeinsamen Haushalt) nachzuweisen. Das Online-Formular ist im Internet unter: https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/beihilfen/hilfswerk/formulare/ abrufbar, liegt beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Tiroler Hilfswerk und bei der jeweils zuständigen Wohnsitzgemeinde auf. 

 Berechnung:

 Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind alle Einkünfte, die den im gemeinsamen Haushalt lebenden / gemeldeten Personen zufließen, zu berücksichtigen. Die Einkommensberechnung (auch die nichtanzurechnenden Einkommen) erfolgt nach der Grundlage des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG). 

 Weitere Ausnahmen von der Einkommensanrechnung abweichend vom TMSG: 

·         Wohn- und Mietzinsbeihilfe

 Förderentscheidung 

 Die Prüfung der Anträge, die Entscheidung und die Auszahlung erfolgt durch das Land Tirol, Abteilung Soziales. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen. Im Einzelfall können zusätzliche erforderliche Unterlagen / Informationen angefordert werden. Unvollständige Förderanträge werden nach erfolglosen Verstreichen einer schriftlich gesetzten Nachfrist aus der Evidenz genommen. 

Das Land Tirol, als abwickelnde Stelle, hat die Möglichkeit die Daten der FörderweberInnen bzw. im gemeinsamen Haushalt lebender Personen und die Fördervoraussetzung über eine Transparenzportalabfrage zu prüfen. Bei der Durchführung der Förderverfahren kann eine Abfrage im Zentralen Melderegister vorgenommen werden. Stimmt die Abfrage nicht mit den Angaben am Antragsformular überein, hat die abwickelnde Stelle die Möglichkeit, weitere zur Klärung erforderliche Unterlagen einzuholen. 

Die Prüfung der einzelnen Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Ansuchen durch die Abteilung Soziales des Amtes der Tiroler Landesregierung. 

Der Zuschuss gebührt einmalig, bei einer allfälligen späteren Änderung der Verhältnisse erfolgt keine Neuberechnung. 

Die Antragsvoraussetzungen müssen jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen. Eine neuerliche Antragsstellung ist auch bei veränderten Verhältnissen nicht möglich. 

 Auf die Gewährung der Förderung besteht kein klagbarer Anspruch. 

 Ausschluss der Förderung 

Verstirbt die begünstigte Person vor Entscheidung über einen Antrag nach dieser Richtlinie, werden keine Förderungen gewährt. In gleicher Weise ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, wenn die begünstigte Person vor Entscheidung über ihren Antrag dauerhaft in eine vollstationäre Betreuungseinrichtung eintritt oder ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt. 

 Auszahlung 

Die Auszahlung erfolgt ab Herbst 2025 zur teilweisen Abfederung der Heizkosten für die Heizperiode 2025/2026

In der Richtlinie wird auf die geltenden Datenschutzbestimmungen hingewiesen, daher ist eine gesonderte Unterschrift der Einwilligung zur Datenverarbeitung am Onlineformular nicht mehr erforderlich.

 Datenverarbeitung 

Konkrete Datenschutzinformationen zur Verarbeitung der Daten des Förderwerbers und anderer natürlicher Personen werden anlässlich der Datenerhebung im Förderungsantrag zur Verfügung gestellt. 

Der Förderungswerber wird darüber informiert, dass im Zuge der Beantragung und Abwicklung der Förderung, deren Kontrolle (durch die Förderabwicklungsstelle sowie den Rechnungshof und den Landesrechnungshof) und allfälligen Rückforderung personenbezogenen Daten im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden. 

Weiters werden personenbezogene Daten im erforderlichen Ausmaß veröffentlicht. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im erforderlichen Ausmaß weitergegeben.

Antragsformular 2025 (303 KB) - .PDF

03.03.2025